Wer in Berlin oder Brandenburg einen Baum fällen möchte, begegnet schnell einer Vielzahl von Regeln, die oft weniger kompliziert sind, als sie auf den ersten Blick wirken. Dennoch sollten sie präzise eingehalten werden. Berlin hat eine eigene Baumschutzverordnung, die klar festlegt, ab welchem Stammumfang ein Baum geschützt ist und nur mit Genehmigung entfernt werden darf. Brandenburg dagegen folgt keinem einheitlichen Landesgesetz, sondern überlässt die Details den Kommunen. Dadurch entsteht ein Regelwerk, das sich von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden kann. In beiden Regionen gilt zusätzlich das Bundesnaturschutzgesetz, das in jedem Fall beachtet werden muss.
Die rechtlichen Vorgaben sind nur ein Teil der Entscheidung rund um eine Baumfällung. Welche Kosten entstehen, wie der Ablauf aussieht und wann eine Fällung fachlich sinnvoll ist, erfahren Sie in unserem umfassenden Leitfaden zur Baumfällung in Berlin.
Berlin schützt Bäume nicht nach Gefühl, sondern nach klar definierten und messbaren Kriterien. Entscheidend ist der Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe über dem Boden (liegt der Kronenansatz darunter, wird direkt unterhalb der Krone gemessen).
Auf privaten Grundstücken gilt in Berlin folgende Regelung:
Nicht alle Baumarten werden gleich behandelt. Obstbäume wie Apfel, Birne oder Kirsche sind in Berlin in der Regel genehmigungsfrei. Walnussbäume zählen jedoch nicht zu den genehmigungsfreien Obstgehölzen und sind – ebenso wie die Türkische Baumhasel – geschützt, sobald sie die maßgeblichen Stammumfänge erreichen.
In allen genannten Fällen gilt: Überschreitet ein Baum die Schutzkriterien, ist vor einer Fällung oder einem starken Eingriff eine behördliche Genehmigung erforderlich, unabhängig davon, ob der Baum gesund ist oder subjektiv als störend empfunden wird.
Ein Baum darf in Berlin ohne Antrag gefällt werden, wenn er unterhalb der genannten Umfangsgrenzen liegt, wenn es sich um einen typischen Obstbaum handelt oder wenn der Baum nachweislich abgestorben ist.
Hinweis zu Nadelgehölzen in Berlin:
Nadelgehölze dürfen in Berlin grundsätzlich genehmigungsfrei im Zeitraum vom
1. Oktober bis 28. Februar gefällt werden. Die einzige Ausnahme bildet die Waldkiefer (Pinus sylvestris), die als geschützter Baum gilt.
Alle anderen Nadelgehölze benötigen keine Fällgenehmigung, sofern keine artenschutzrechtlichen Gründe entgegenstehen.
Bei Totholz verlangt das Bezirksamt zwar keine Genehmigung, doch es empfiehlt sich, den Zustand zu dokumentieren. Dies schützt Eigentümer vor Missverständnissen, sollte das Amt später Nachfragen stellen.
Gesunde, gepflegte und vitale Bäume sind nicht nur unverzichtbare Elemente für das Berliner Stadtklima, sondern auch essentiell für die städtische Lebensqualität.
Wir setzen auf einen ganzheitlichen Ansatz, um den biologischen Kreislauf der Natur zu wahren, und möchten nachhaltige Werte schaffen, um die urbane Welt in Berlin und Brandenburg ökologisch verantwortungsbewusst zu pflegen!
Während in Berlin eine zentrale Verordnung gilt, existiert in Brandenburg keine landesweite Baumschutzverordnung. Das bedeutet, jede Gemeinde entscheidet selbst, ob und wie sie Bäume auf Privatgrundstücken schützt. Einige Orte haben sehr klare Satzungen mit festen Stammumfangsgrenzen, andere verzichten vollständig darauf. Dadurch entstehen große Unterschiede: In manchen Gemeinden dürfen private Eigentümer Bäume nahezu frei fällen, in anderen gelten ähnlich strenge Regeln wie in Berlin.
Was jedoch überall in Brandenburg gilt, ist die bundesweite Schonzeit. Auch hier dürfen Bäume grundsätzlich nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar gefällt werden, sofern nicht Gefahr besteht oder ein Habitat geschützter Arten betroffen wäre. Die Frage „Wann darf man Bäume im Privatgrundstück in Brandenburg fällen?“ lässt sich also nur für den Zeitrahmen eindeutig beantworten. Alles andere hängt von der örtlichen Satzung ab.
In Berlin ist es üblich, dass eine Fällgenehmigung mit einer Auflage verbunden wird. Eigentümer müssen dann entweder einen geeigneten Ersatzbaum pflanzen oder wahlweise eine Ausgleichszahlung leisten, wenn auf dem Grundstück kein Platz vorhanden ist. Die Art und Größe der Ersatzpflanzung legt das Bezirksamt fest.
In Brandenburg gibt es diese Pflicht nur dann, wenn die jeweilige Gemeinde eine Baumschutzsatzung mit entsprechenden Regelungen beschlossen hat. Fehlt eine solche Satzung, entfällt meist auch die Pflicht zur Ersatzpflanzung.
In Berlin ist die Lage eindeutig: Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt oder beschädigt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen. Diese können im Extremfall bis zu 50.000 Euro erreichen. Der genaue Betrag hängt vom ökologischen Wert des Baumes und den Umständen ab. Auch in Brandenburg können Bußgelder verhängt werden, doch deren Höhe variiert, da sie von den lokalen Satzungen abhängen. Gemeinden, die keine Baumschutzverordnung haben, verhängen meist auch keine spezifischen Baum-Bußgelder. Dennoch bleibt das Bundesnaturschutzgesetz verbindlich.
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In Berlin sind nur Obstgehölze (mit Ausnahmen wie Walnuss) sowie Bäume unterhalb der Umfangsgrenzen genehmigungsfrei. In Brandenburg hängt es vollständig von der jeweiligen Gemeinde ab.
Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze. Entscheidend ist, ob der Baum Schäden verursacht oder Grenzabstände verletzt. Schatten oder Laubfall gelten rechtlich selten als Fällgrund.
Arten wie Pappel, Birke oder Ahorn wachsen besonders schnell. Rechtlich spielt das jedoch keine Rolle – entscheidend für die Genehmigungspflicht ist allein der Stammumfang.
Ob Berlin oder Brandenburg, wer einen Baum fällen möchte, sollte sich frühzeitig mit den geltenden Regelungen vertraut machen. Während Berlin klare Vorgaben zu Stammumfang, geschützten Baumarten und Genehmigungspflichten definiert, sind die Regelungen in Brandenburg deutlich uneinheitlicher und stark von der jeweiligen Gemeinde abhängig. In beiden Regionen gilt jedoch verbindlich das Bundesnaturschutzgesetz mit seinen Schutzzeiten.
Unzulässige Fällungen können schnell teuer werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine fachkundige Einschätzung im Vorfeld schafft Sicherheit, spart Zeit und vermeidet Konflikte mit Behörden oder Nachbarn. Als regional erfahrener Fachbetrieb unterstützen wir Sie bei der Einordnung Ihrer Situation, klären Genehmigungsfragen und begleiten Sie von der Antragstellung bis zur fachgerechten Umsetzung – rechtssicher, transparent und abgestimmt auf die Vorgaben in Berlin und Brandenburg.
Wenn Sie unsicher sind, ob für Ihren Baum eine Genehmigung erforderlich ist, empfehlen wir eine professionelle Beratung, bevor Maßnahmen ergriffen werden.
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